Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

I. Allgemeines

 

1) Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages.
2) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils neuesten Fassung auch für alle Folgegeschäfte, ohne dass das bei deren Abschluss noch ausdrücklich erwähnt oder vereinbart werden muss.
3) Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, sie gelten nur, wenn diese von uns schriftlich anerkannt und bestätigt werden. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten auch dann, wenn wir trotz entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
4) Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen i.S. von § 310 Abs. 1 BGB.
5) Der Käufer darf Ansprüche aus mit uns geschlossenen Rechtsgeschäften nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abtreten.

 

II. Angebote, Bestellungen

1) Unsere Angebote sind – insbesondere nach Menge, Preis und Lieferzeit – stets freibleibend.
2) Bestellungen des Käufers gelten erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Wenn wir einen mündlich oder fernmündlich
geschlossenen Vertrag nicht besonders schriftlich oder fernschriftlich bestätigen, gilt die von uns erteilte Rechnung als Bestätigung.

 

III. Preise, Gewichte

 

1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich einer Servicepauschale. Diese wird unabhängig von dem gewählten Transportmittel und auch im Fall der Vereinbarung einer Lieferung „frei Haus“ erhoben. Hinzukommt außerdem die zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Umsatzsteuer, 
2) Wenn zwischen Vertragsabschluss und Lieferung aufgrund veränderter Rechtsnormen zusätzliche oder erhöhte öffentliche Abgaben – insbesondere Zölle, Abschöpfung, Währungsausgleich – anfallen, sind wir berechtigt, diese auf den vereinbarten Kaufpreis umzulegen und diesen entsprechend zu erhöhen.
3) Maßgebend für unsere Kaufpreisberechnung ist das bei der Verladung festgestellte Gewicht. Normaler Gewichtsschwund während des Transportes geht allein zu Lasten des Käufers.

 

IV. Menge, Qualität, Kennzeichnung

 

1) Wir sind stets berechtigt, bis zu 10% mehr oder weniger als vereinbart zu liefern.
2) Die Qualität der Ware richtet sich nach Handelsbrauch, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart, etwa „nach Besicht“ oder „wie bemustert“ gekauft wird.
3) Die Ware gilt nicht als abgepackt und ausgezeichnet für den Endverbraucher im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

 

V. Versand, Lieferung

 

1) Die Ware reist stets unversichert und in jedem Fall auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und unabhängig davon, welches Transportmittel verwendet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers abgeschlossen, daraus erwachsende Kosten gehen allein zu seinen Lasten. 2) Die Wahl des Versandortes und Beförderungsweges sowie Transportmittels erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung durch uns nach bestem Ermessen ohne Übernahme einer Haftung für billigste und schnellste Beförderung.
3) Hat der Käufer das Transportmittel zu stellen, so ist er für die pünktliche Bereitstellung verantwortlich. Etwaige Verspätungen sind uns rechtzeitig mitzuteilen, daraus entstehende Kosten hat der Käufer zu tragen.
4) Wir sind zu angemessenen Teillieferungen berechtigt.
5) Die Angabe von Liefer- und Abladezeiten ist stets unverbindlich, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
6) Der Beginn der Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von vorrangigen Käuferpflichten voraus, die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
7) Lieferhemmnisse aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von unvorhergesehenen und von uns nicht zu vertretenden Ereignissen – hierzu gehören auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, nachträglicher Wegfall von Ausfuhr- oder Einfuhrmöglichkeiten sowie unserem Eigenbelieferungsvorbehalt gemäß vorstehender Ziffer 5) unterfallende Ereignisse – entbinden uns für die Dauer und im Umfang ihrer Einwirkung von der Verpflichtung, vereinbarte Liefer- oder Abladezeiten einzuhalten. Sie berechtigen uns auch zum Rücktritt vom Vertrag, ohne dass dem Käufer deshalb Schadensersatz oder sonstige Ansprüche zustehen.
8) Wird – ohne dass ein Lieferhemmnis gemäß vorstehender Ziffer 7) vorliegt – eine vereinbarte Liefer- oder Abladezeit überschritten, so hat uns der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen einzuräumen. Wird auch diese Nachfrist von uns schuldhaft nicht eingehalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag, nicht hingegen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Nichterfüllung oder Verzug berechtigt, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft.
9) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs– pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden (einschl. etwaiger Mehraufwendungen) ersetzt zu verlangen, weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

VI. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

 

1) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. im Falle der Selbstabholung bei ihrer Übernahme entsprechend § 377 HGB sofort
a) nach Stückzahl, Gewichten und Verpackung zu untersuchen und etwaige Beanstandungen hierzu auf dem Lieferschein oder Frachtbrief bzw. der Empfangsquittung/Auslagerungsnote des Kühlhauses zu vermerken;
b) mindestens stichprobenweise eine Qualitätskontrolle vorzunehmen, hierzu in angemessenem Umfang die Verpackung (Kartons, Säcke, Dosen, Folien usw.) zu öffnen und die Ware selbst nach äußerer Beschaffenheit, Geruch und Geschmack zu prüfen, wobei gefrorene Ware mindestens stichprobenweise aufzutauen ist.
2) Bei der Rüge etwaiger Mängel sind vom Käufer die nachstehenden Formen und Fristen zu beachten:
a) Die Rüge hat bis zum Ablauf des Werktages zu erfolgen, der auf die Anlieferung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort bzw. ihre Übernahme folgt. Bei der Rüge eines verdeckten Mangels, der trotz ordnungsgemäßer Erstuntersuchung gemäß vorstehender Ziffer 1b) zunächst unentdeckt geblieben ist, gilt abweichend: Die Rüge hat bis zum Ablauf des auf die Feststellung folgenden Werktages zu erfolgen, längstens aber binnen zwei Wochen nach Anlieferung der Ware bzw. deren Übernahme.
b) Die Rüge muss uns innerhalb der vorgenannten Fristen schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich zugehen. Eine fernmündliche Mängelrüge reicht nicht aus. Auch ist eine Mängelrüge unbeachtlich, wenn sie nur gegenüber einem Vertreter, Makler oder Agenten erfolgt.
c) Aus der Rüge müssen Art und Umfang des behaupteten Mangels eindeutig zu entnehmen sein.
d) Der Käufer ist verpflichtet, die beanstandete Ware am Untersuchungsort zur Besichtigung durch uns, unseren Lieferanten oder von uns einzuschaltende Sachverständige bereitzuhalten.
3) Beanstandungen in Bezug auf Stückzahl, Gewichte und Verpackung der Ware sind ausgeschlossen, sofern es an dem nach vorstehender Ziffer 1a) erforderlichen Vermerk auf Lieferschein oder Frachtbrief bzw. Empfangsquittung fehlt. Ferner ist jegliche Reklamation ausgeschlossen, sobald der Käufer die gelieferte Ware vermischt, weiterversandt oder mit ihrer Be- oder Verarbeitung begonnen hat.
4) Nicht form- und fristgerecht bemängelte Ware gilt als genehmigt.

 

VII. Gewährleistung, Haftungsbeschränkung

 

1) Bei form- und fristgerecht vorgebrachten und auch sachlich gerechtfertigten Beanstandungen hat der Käufer das Recht, Kaufpreisminderung zu verlangen, jedoch vorbehaltlich unseres Rechts, stattdessen die bemängelte Ware zurückzunehmen.
2) Weitergehende Rechte und Ansprüche stehen dem Käufer nicht zu. Insbesondere haften wir dem Käufer nicht auf Schadenersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, es sei denn, dass der von uns gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
3) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur eines etwaigen geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadens-Ersatzansprüche aus Verschulden beim Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

VIII. Zahlung

 

1) Unsere Kaufpreisforderungen sind grundsätzlich „netto Kasse“ ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel schriftlich vereinbart wird.
2) Schecks nehmen wir nur aufgrund besonderer Vereinbarung und stets nur zahlungshalber an.
3) Wird der Rechnungsbetrag nicht binnen längstens zehn Kalendertagen ab Rechnungsdatum oder zum anderweitig vereinbarten Fälligkeitstermin ausgeglichen, sind wir berechtigt Verzugszinsen in nachgewiesener Höhe, mindestens aber in Höhe von 8 % über dem Basiszins gemäß 247 BGB zu berechnen, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf. Die gesetzliche Regelung des Verzugseintrittes und der Verzugsfolgen bleibt hiervon unberührt.
4) Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlung gemäß § 366 BGB zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer entsprechend § 367 BGB berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5) Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist, insbesondere bei ihm gepfändet wird, ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet oder Zahlungsstockung oder gar Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein Schuldenbereinigungsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort Fällig zustellen, auch wenn wir Wechsel- oder Schecks angenommen haben. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen an uns in Verzug gerät oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen, insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, in erster Linie Vermögensoffenbarung. Außerdem sind wir in einem solchen Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
5) Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die von ihm hierzu behaupteten Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

 

IX. Eigentumsvorbehalt

 

1) Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis der Käufer unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung – auch Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie Refinanzierungs- oder Umkehrwechseln – beglichen hat.
2) Der Käufer ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware zu veräußern. Dies gilt aber nicht, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb mehr gegeben ist (siehe dazu oben VIII. 5). Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Veräußerungsbefugnis des Käufers zu widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen (siehe dazu oben VIII. 5).
3) Für das Recht des Käufers, die von uns gelieferte Ware zu verarbeiten, gilt vorstehende Ziffer 2) entsprechend. Durch die Verarbeitung erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Sollte unser Eigentumsvorbehalt dennoch durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind der Käufer und wir uns schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht, wir die Übereignung annehmen und der Käufer unentgeltlicher Verwahrer der Sache bleibt.
4) Wird unsere Vorbehaltsware mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen oder dem vermischten Bestand. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware, jeweils einschl. Umsatzsteuer.
5) Waren, an denen wir gemäß vorstehenden Ziffer 3) und 4) Eigentum oder Miteigentum erwerben, gelten ebenso wie die von uns gemäß vorstehender Ziffer 1) unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
6) Der Käufer tritt bereits jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschl. Umsatzsteuer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Handelt es sich bei der Vorbehaltsware um ein Verarbeitungsprodukt oder um einen vermischten Bestand, worin neben der von uns gelieferter Ware nur solche Gegenstände enthalten sind, die entweder dem Käufer gehören oder aber ihm von Dritten nur unter dem sogenannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Forderung aus Weiterveräußerung der Ware an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammentreffen von Vorauszessionen an uns und andere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung aus Weiterveräußerung zu, und zwar entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten oder vermischten Ware, jeweils einschl. Umsatzsteuer.
7) Soweit unsere Forderungen insgesamt durch die vorstehend erklärten Abtretungen zu mehr als 110 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben.
8) Der Käufer ist ermächtigt, die Außenstände aus Weiteräußerung der Ware einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung entfällt, wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb gegeben ist (siehe dazu VIII. Ziffer 5). Darüber hinaus können wir die Einziehungsermächtigung des Käufers widerrufen, wenn er mit der Erfüllung seiner Pflichten uns gegenüber und insbesondere mit seinen Zahlungen in Verzug gerät oder sonstige Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit zweifelhaft erscheinen lassen. Entfällt die Einziehungsermächtigung oder wird sie von uns widerrufen, hat uns der Käufer auf unser Verlangen unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
9) Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Die Kosten einer Intervention trägt der Käufer.
10) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, ist der Käufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern bei ihm noch befindliche Vorbehaltsware herauszugeben und etwaige gegen Dritte bestehende Herausgabeansprüche wegen der Vorbehaltsware an uns abzutreten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung von Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

X. Schlussbestimmungen

 

1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Berlin.
2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch wird ausdrücklich die Anwendung des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenverkauf (CISG) vom 11.04.1980 ausgeschlossen.
3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksamen Bestimmungen gelten als durch solche – wirksamen – Regelungen ersetzt, die geeignet sind, den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen soweit wie möglich zu verwirklichen. Wir haben Daten über Sie nach dem Datenschutzgesetz (neuester Stand) gespeichert.